Im Lehrbetrieb und während auswärtiger Arbeit müssen genügend sanitäre Anlagen für die Beschäftigten vorhanden sein. Es braucht separate Anlagen für Frauen und Männer. Der Kanton ist verpflichtet zu prüfen, ob die Betriebseinrichtung für die Ausbildung von Lernenden genügt. Für einige Berufe wurden im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Mindestvorschriften erlassen.