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Probezeit

Die Probezeit wird im Lehrvertrag geregelt. Sie darf nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate dauern. Steht im Lehrvertrag nichts zur Probezeit, gelten drei Monate. Während der Probezeit können beide Vertragspartnerinnen den Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen. Vor Ablauf der Probezeit kann der Lehrbetrieb diese ausnahmsweise auf maximal sechs Monate verlängern, wenn du einverstanden bist, und das Berufsbildungsamt einwilligt. Wenn du nach Lehrabschluss im selben Betrieb weiterarbeitest, gilt keine Probezeit. Das ist wichtig, weil während der Probezeit die Kündigungsfrist nur sieben Tage beträgt.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

OR 335b 344a 346 I
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