Das Obligationenrecht regelt das auf verschiedene Verträge anwendbare Recht, darunter den Arbeitsvertrag für alle Arbeitnehmerinnen der Privatwirtschaft (Art. 319-342 und 361-362), die Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) (Art. 356-360f) und den Lehrvertrag, der als Form des besonderen Einzelarbeitsvertrags gilt (Art. 344-346a).