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Obligationenrecht (OR)

Das Obligationenrecht regelt das auf verschiedene Verträge anwendbare Recht, darunter den Arbeitsvertrag für alle Arbeitnehmerinnen der Privatwirtschaft (Art. 319-342 und 361-362), die Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) (Art. 356-360f) und den Lehrvertrag, der als Form des besonderen Einzelarbeitsvertrags gilt (Art. 344-346a).

Verwandte Lexikoneinträge

Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

OR 319-362
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