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Flankierende Massnahmen (FlaM)

Dank der Gewerkschaften wurden zur Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz sogenannte flankierende Massnahmen (kurz FlaM) geschaffen. Sie sollen alle Arbeitnehmerinnen vor Lohndumping und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen schützen. Dazu gehört, dass der Bundesrat bei Lohndumping Gesamtarbeitsverträge (GAV) für eine ganze Branche allgemeinverbindlich (AVE) erklären kann. Kantone können befristete Normalarbeitsverträge (NAV) mit Mindestlöhnen erlassen. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch Inspektorinnen kontrolliert und Betriebe, welche sich fehlerhaft verhalten, werden mit Bussen oder Verboten sanktioniert (bestraft). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlicht eine Liste der allgemeinverbindlich erklärten GAV und der NAV in den Kantonen sowie aller gebüssten Betriebe. Arbeitnehmerinnen, die in der Schweiz für Betriebe mit Sitz im Ausland arbeiten, unterstehen dem Entsendegesetz (EntsG). Diese entsandten Arbeitnehmerinnen müssen 8 Tage vor ihrem Arbeitseinsatz in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Stelle angemeldet werden. In bestimmten Branchen, die besonders anfällig für Lohndumping sind (Bausektor, Gastgewerbe, Reinigung, Sicherheit und Bewachung), gilt eine Meldepflicht ab dem ersten Anstellungstag. In den übrigen Branchen müssen die Einsätze gemeldet werden, welche länger als 8 Tage dauern. Die Betriebe verpflichten sich, bei den Arbeitsbedingungen und Löhnen die Mindeststandards in der Schweiz einzuhalten.

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Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

OR 360a ff
EntsG
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