Alle Lernenden haben unabhängig von ihrer Nationalität die gleichen Rechte und Pflichten, die im Berufsbildungsgesetz (BBG) und im Obligationenrecht (OR) geregelt sind. Im Lehrvertrag muss die Art der Aufenthaltsbewilligung vermerkt sein (Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Ausbildungsbewilligung). Je nach Aufenthaltsstatus muss der Lehrvertrag vom kantonalen Arbeitsamt oder von der Einwohnerkontrolle, Abteilung Fremdenpolizei oder vom Amt für Migration bewilligt werden.