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Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

Arbeitnehmerinnen aus den EU- und den EFTA-Ländern (Island, Lichtenstein und Norwegen) brauchen keine Arbeitsbewilligung mehr, um in der Schweiz zu arbeiten. Personen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (sogenannten Drittstaaten) brauchen von Gesetzes wegen eine Arbeitsbewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung gelten Kontingente (begrenzte Anzahl) und bei der Anstellung haben Arbeitskräfte aus der Schweiz und aus den EU/EFTA-Ländern gegenüber Drittstaatsangehörigen Vorrang.

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