Sonntagsarbeit (von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) ist verboten. Betriebe, die am Sonntag arbeiten wollen, benötigen eine Bewilligung. Eine Ausnahme bilden bestimmte Branchen und Betriebe. Diese sind in der ArGV 2 und den Verordnungen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aufgeführt. Für vorübergehende Sonntagsarbeit (bis sechs Sonntage pro Jahr) ist ein Stundenlohnzuschlag von 50 Prozent zu entrichten. Gesamtarbeitsverträge enthalten auch Regelungen mit höheren Lohnzuschlägen. Für Lernende gilt: In Berufen, in denen Nachtarbeit Teil der Ausbildung ist, gibt es für 16- bis 18-Jährige Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. Weitere Ausnahmen sind möglich, um Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt (unvorhersehbare externe Ereignisse) zu beheben. Wenn die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden dauert, ist für Lernende ein Ruheausgleichstag vorgesehen.