Deine Rechte als Lernende:r

Mindestalter Erwerbsarbeit

Wenn du jünger als 13 Jahre alt bist, darfst du nur für kulturelle, künstlerische, sportliche oder Werbetätigkeiten beschäftigt werden. Eine solche Arbeit ist den Behörden jedoch zu melden. Sie darf maximal 3 Stunden pro Tag bzw. 9 Stunden pro Woche betragen. Ab 13 Jahren darfst du mit Botengängen und leichten Arbeiten beauftragt werden. Während der Schulzeit darfst du nicht länger als 3 Stunden pro Tag bzw. 9 Stunden pro Woche arbeiten. In den Schulferien darfst du höchstens während der Hälfte der Ferien, acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, zwischen 6.00 und 18.00 Uhr arbeiten, mit einer Pause von mindestens einer halben Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden. Ab 13 Jahren darfst du auch eine Schnupperlehre absolvieren oder einen LIFT-Wochenarbeitsplatz besuchen. Fest zu arbeiten beginnen dürfen Jugendliche grundsätzlich erst ab 15 Jahren. Wenn du zwischen 15 und 18 Jahre alt bist, darf die Dauer deiner Arbeit nicht länger sein als die der andern im Betrieb Beschäftigten und sie darf keinesfalls 9 Stunden pro Tag überschreiten, Überstunden und Zeitaufwand für Kurse einberechnet. Es ist verboten, Minderjährige in Unterhaltungsbetrieben (Cabaret, Nachtklub, Dancing, Diskothek, Bar) einzusetzen. Unter 16-Jährige dürfen nicht in Hotels, Restaurants und Cafés beschäftigt werden, ausser es sei im Rahmen einer beruflichen Grundbildung. In den Kantonen, in denen die obligatorische Schulzeit vor dem 15. Lebensjahr abgeschlossen werden kann, kann 14-Jährigen auf Verordnungsstufe und unter besonderen Bedingungen erlaubt werden, zu arbeiten.

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Rechtliche Basis

ArG 30-31
ArGV-5 10-17
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