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Grundbildung, berufliche

Die Lehre wird im Gesetz als berufliche Grundbildung bezeichnet. Die Lernenden machen ihre Grundbildung in einem Lehrbetrieb, einem Lehrbetriebsverbund von verschiedenen Betrieben oder in einer Lehrwerkstätte, die vom Kanton oder einer Organisation geführt wird. Die Grundbildung besteht aus der theoretischen Ausbildung und der beruflichen Praxis im Lehrbetrieb. Als ergänzender Teil der Betriebsausbildung finden überbetriebliche Kurse (ÜK) statt. Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre und wird mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA; zweijährige berufliche Grundbildung) oder dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ; drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung) abgeschlossen. Auch anerkannte Handels- und Informatikmittelschulen können eine berufliche Grundbildung vermitteln. Die Grundbildung soll den Lernenden bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln: berufsspezifische Qualifikationen, um später den Beruf ausüben zu können; Allgemeinbildung, um sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten und in die Gesellschaft integrieren zu können; wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Qualifikationen für eine nachhaltige Entwicklung; Selbständigkeit im Denken und die Fähigkeit und Bereitschaft zum lebenslangen Lernen, kritische Meinungsbildung und Entschlussfähigkeit. Eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung kann mit einer Berufsmaturität (BM) ergänzt werden.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

BBG 12-25
BBV 6-22
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